Einfärbesystem:
Einrichtung, mit der in einem
definierten Gefahrenfall Gegenstände, z.B. Banknoten, durch die Auslösung eines
Rauch- und / oder Farbstoffsystems gekennzeichnet werden. Durch die Einfärbung
ist die Weitergabe der gefärbten Gegenstände (z.B. Banknoten) mit einem hohen
Risiko verbunden. Außerdem ist die Auslösung selbst für den Täter ein
unkalkulierbares Risiko und mit einem Überraschungseffekt verbunden.
Eingebrachte Sachen:
im Sinne des §970 ABGB gelten
Sachen als eingebracht,
die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Analoge Haftung für
Fahrzeuge in hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsräume (Garagen). Gilt nicht für
"Speisegäste" (wohl im Zusammenhang mit einer Beherbergung), sonst nur für
"Logiergäste".
Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht:
Wer unter Verletzung fremden
Jagd- oder Fischereirechts dem
Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem
Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines
anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,
ist in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Einlösungsfrist:
für ein Erstprämie (gem §38
VersVG)
beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten
bei Nicht- oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann. Wurde nur die
reine Prämie (ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, besteht Deckung:
Bagatellregelung (nach §39a VersVG): 10% der Prämie, maximal € 60.- sind
"folgenfrei". Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem §39 VersVG).
Einmalerlag:
Besondere Prämienzahlungsart in
der Lebensversicherung. Ein (hoher) Betrag wird zu Beginn als Einmalprämie
einbezahlt.
Einmauerschrank:
Einwandiger Stahlbehälter,
dessen mehrwandige Tür mindestens der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992
entspricht. Das Behältnis muß im Mauerwerk oder Boden fest verankert und nicht
überstehend eingebaut sein. Alle Seitenwände sowie die Rückwand müssen von einem
mindestens 100 mm dicken Betonmantel umgeben sein.
Einsatzschrank
(Möbeleinsatzschrank):
Ein Einsatzschrank
oder auch Möbeleinsatzschrank genannt ist ein Schrank in verschiedenen
Widerstandsgraden bzw. Sicherheitsstufen mit kleinen Abmessungen, der in Möbel
oder hinter Wandverkleidungen fest eingebaut wird. Einsatzschränke können den
Widerstandsgraden für Wertschutzschränke nach EN 1143-1 sowie den
Sicherheitsstufen nach prEN 14 450 entsprechen.
Einwurfvorrichtung:
Teil einer
Tag-/Nacht-Tresoranlage (TNT), in die Kassetten, die Bargeld, Schecks oder
sonstige Sachen enthalten, eingeworfen werden können. Die Einwurfvorrichtung ist
über einen Fallschacht mit einem Kassettenaufnahmebehälter verbunden.
Elektromechanisches Sperrelement:
Ein elektromechanisches
Sperrelement ist ein Anlageteil, welches bei scharfgeschalteter Alarmanlage (EMA)
das Öffnen von Zugängen verhindert (z.B. Sperrschloss, elektromechanischer
Türöffner).
EKHG
(Abkürzung):
Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
von EMA bis EX -
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