Fail-Safe-Verhalten:
Eigenschaft einer technischen Einrichtung, bei einer Störung in einen sicheren
Zustand überzugehen.
Fallenmäßige Überwachung:
Überwachung von Bereichen (z.B. mit Bewegungsmeldern), die Täter mit hoher
Wahrscheinlichkeit betreten.
Falschalarm oder Fehlalarm:
Ein Alarm, dem keine Gefahr zugrunde liegt.
Falschmeldung:
Meldung, der zwar keine Gefahr zugrunde liegt, die sich aber wie eine Gefahrenmeldung
auswirkt.
Fensterbeschlag:
An Rahmen und Flügel montierte feststehende und bewegliche Teile,
die es ermöglichen, das Fenster zu verriegeln, zu öffnen oder zu kippen.
Fenstertür:
Ein bis zum Boden reichendes begehbares Fenster.
Fernabfrage:
Technische Möglichkeit, Zustände, Messwerte, u.ä. einer Einbruchmeldeanlage
durch eine nicht vor Ort befindliche Stelle (z.B. über eine
Alarmübertragungsanlage) abfragen zu können.
Fernalarm:
Anzeigen eines Alarmzustandes an eine nicht vor Ort befindliche beauftragte
hilfeleistende Stelle (z.B. Alarmempfangsstelle der Polizei oder eines Wach- und
Sicherheitsunternehmens).
Ferninstandhaltung (Fernwartung):
Technische Möglichkeit, die Instandhaltung/Wartung einer
Einbruchmeldeanlage aus der Ferne vornehmen zu können (z.B. über eine
Alarmübertragungsanlage).
Fernparametrierung:
Technische Möglichkeit, die Parametrierung einer Einbruchmedeanlage aus der
Ferne vornehmen zu können (z.B. über eine Alarmübertragungsanlage).
Fernsehüberwachungsanlage:
Fernsehüberwachungsanlage oder auch Video-Überwachungsanlage genannt. Eine
Anlage bestehend aus den Hardware- und Software-Komponenten eines
Video-Überwachungssystems, vollständig errichtet und betriebsbereit für das
Beobachten eines festgelegten Sicherungsbereiches.
Feuerhaftungs-Versicherung:
Diese Sparte bietet
(subsidiären)
Versicherungsschutz für
den Fall, dass durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem)
Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß §1 AFB Sachen
eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von diesem auf
Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Deckungsmöglichkeit stellt (für
bestimmte Unternehmensgruppen, wie zB Installateure oder eingemietete
Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung
dar (obwohl diese Sparte zu den Sachversicherungen zählt).
Feuerschutzsteuer:
Die Feuerschutzsteuer ist eine
spezielle Versicherungssteuer auf Feuerversicherungen für im Inland
versicherte Gegenstände. Sie ist eine ausschließliche Landesabgabe, wird
jedoch nach § 16 Abs. 1 FAG vom Bund eingehoben und auf die Länder nach § 16
Abs. 2 FAG aufgeteilt.
von Feuersicherheit bis Funksirene
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