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Sicher Leben in Österreich: Schutz und Sicherheit

 

Sicherheit in Österreich - Sicher Leben
                 
      Von Zahlung, Zwei-Wege Handsender bis Zutrittskontrolle  
                 
A im Sicherheitslexikon N im Wörterbuch   

 

Zahlung in Bar - gestelltes Bild -   © Werbe-Redaktion / Annemarie PrinzZahlung und Folgen verspäteter Zahlung  (Folgebeitrag): Auszug aus den Musterbedingungen C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Ersten des Monats des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (2) Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde. (4) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

 

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster od. einmaliger Beitrag): Auszug aus den Musterbedingungen B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird- wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen)* erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50 Euro verlangen.

 

Zahlungsschwierigkeiten: Wichtige Gründe, wie z.B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass Sie eine Zeitlang die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung nicht mehr aufbringen können. Eine überstürzte Kündigung des Vertrages wäre dann sicherlich der schlechteste Ausweg. Lassen Sie sich in einer solchen Situation rechtzeitig von uns beraten. Wir haben je nach Lage Ihres Falles verschiedene Möglichkeiten, Ihnen zu helfen, z.B. durch teilweise Stundung der Beiträge für eine befristete Zeit, Verrechnung der Überschussanteile wenn möglich, Verlängerung der Vertragsdauer (dadurch verringert sich Ihr Beitrag), Herabsetzung der Versicherungssumme (dadurch verringert sich Ihr Beitrag, allerdings auch der Versicherungsschutz).

 

Zedent: Der Zedent ist derjenige, der seine Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abtritt - siehe Abtretung.

 

Zeitwert - Abkürzung ZW: § 81 h (4) VAG: Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs 4 Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs 4 Z 2 als Zeitwert der Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Sowohl für Grundstücke und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.

 

Zessionar: Der Zessionar ist derjenige, dem die Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abgetreten werden

 

Zertifikat: In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.

 

Zielfonds: Die Fonds, in die ein Dachfonds investiert.

 

Zillmerung: Begriff der Versicherungsmathematik. Ein Verfahren nach August Zillmer (1831 - 1893) zur Berücksichtigung bereits angefallener, aber noch nicht getilgter Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung. Die Zillmerung hat wirtschaftlich zur Folge, dass für einen Lebensversicherungsvertrag in der Anfangszeit kein Rückkaufswert und keine betragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind.

 

ZPO: Zivilprozessordnung

 

 

 

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Zusatzrente: Die Überschussverwendungsart Zusatzrente ist eine Überschussverwendung vor dem Rentenbeginn. Die Überschussanteile werden zur Bildung einer zusätzlichen beitragsfreien Rente verwendet. Die Rente wird zusammen mit der versicherten Rente fällig.

 

Zusatzversicherung: Eine Kapitalversicherung und auch eine Rentenversicherung können durch Zusatztarife ergänzt werden. Solche Zusatztarife sind zum Beispiel:
- Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- Unfalltodzusatzversicherung
- Zusatzrisikoversicherung

 

Zusatzversicherungen: Zu den Zusatzversicherungen zählen: - Krankenhauszusatzversicherung für das Ein- oder Zweibettzimmer - Krankentagegeld für den Verdienstausfall - Krankenhaustagegeld für die tägliche Tagegeldleistung im Krankenhaus - Zahnkostenversicherung für konservierende und prothetische Zahnbehandlung - Reisekrankenversicherung - Pflegeversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine neue Generation der ambulanten Zusatzversicherungen, die sogenannten Ergänzungstarife, schließen neuerdings auch Leistungen für Heilpraktiker, Sehhilfen usw ein. Diese Tarife sind vor dem Hintergrund der drastischen Leistungsstreichungen und Kürzungen der gesetzlichen Krankenkassen geschaffen worden.

 

Zuwachsversicherung: Die Überschussanteile werden als Beitrag für eine Zuwachsversicherung verwendet, die im Wesentlichen der Erhöhung Ihrer Erlebensfall-Leistung dient. Ist eine flexible Ablaufphase vereinbart, so werden die in der flexiblen Ablaufphase fällig werdenden Überschussanteile, zusammen mit dem vorhandenen Kapital aus der Zuwachsversicherung, während der flexiblen Ablaufphase verzinslich angesammelt. Bei Ablauf der Versicherung wird die Ablaufleistung aus der Zuwachsversicherung bzw. ggf. das verzinslich angesammelte Überschussguthaben zu de vertraglich vereinbarten Leistung ausgezahlt. Die Zuwachsversicherung ist erlebensfallorientiert. Im Todesfall vor Beginn der flexiblen Ablaufphase wird daher in der Regel keine Leistung aus der Überschussbeteiligung, außer ggf. einer Nachdividende ausgezahlt. Zusammen mit der vertraglichen Todesfallsumme zahlen wir jedoch immer mindestens den Betrag, der bei Kündigung zum Zeitpunkt des Todes als gesamte Rückvergütung gezahlt worden wäre.

 

Zuzahlung: Gesetzliche Krankenkassen Kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne Einkommen Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes Stellung einer Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt der Mutter und Berufstätigkeit des Vaters Mutterschaftsgeld Sterbehilfe Vorsorgekuren für Mütter Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse Die Wahl des Krankenhauses ist eingeschränkt Nach Krankenbehandlung im Ausland erfolgt keine Übernahme der Rücktransportkosten Für Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel, Kuren, Krankenwagen sowie Zahnersatz müssen die Versicherten Zuzahlungen leisten. Private Krankenkassen Freie Arztwahl Freie Krankenhauswahl Zu erbringende Leistungen werden vertraglich bindend festgelegt (z.B. Behandlung durch den Chefarzt, Einbettzimmer, Zahnersatz, Brillengestell, Heilpraktiker) Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen möglich Europaweiter Krankenschutz Weltweiter Krankenschutz für 2 Monate Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen Jedes Familienmitglied zahlt eigenen Monatsbeitrag Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren Keine Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten Das Recht, Leistungen in Anspruch zu nehmen wird erst nach dreimonatiger Wartezeit erworben Rechnungen werden dem Privatpatienten zugestellt, dieser muss sie sich von der Versicherung erstatten lassen.

 

ZW - Zeitwert - Abkürzung: Zeitwert: Neuwert Abzüglich s. Amortisation

 

Zweitwagen: Die Einstufung von Zweitwagen wird von den Versicherern oft unterschiedlich gehandhabt. Normalerweise ist es günstiger, einen Wagen als Zweitwagen zu versichern. Folgendes ist dabei zu beachten: 1.Das zu versichernde KFZ wird auf denselben Versicherungsnehmer bzw. seine Ehe- oder Lebenspartner zugelassen und versichert. 2.Der Versicherungsnehmer besitzt seit mindestens drei Jahren einen gültigen Führerschein. 3.Der ausschließliche Nutzer des Fahrzeuges ist der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehe-/Lebenspartner. Außerdem ist zu beachten, dass es sich beim Halter/Versicherungsnehmer um Privatpersonen handelt. (siehe hierzu auch "Schadenfreiheitsrabatte - Übertragung"

 

Zwei–Wege Miniatur Handsender mit LCD Statusanzeige: Der MCT-237 ist ein eleganter und kompakter bidirektionaler 6-Tasten Handsender mit LCD-Statusanzeige. Er steuert nachfolgende Hauptfunktionen: Abwesend Aktivieren, Anwesend Aktivieren, Deaktivieren, Systemstatus, AUX 1 und 2. Beim gleichzeitigen Drücken der beiden unteren AUX Tasten A und B kann ebenfalls ein Überfallalarm ausgelöst werden.

 

Zutrittskontrolle: Durch die Zutrittskontrolle können Räume, Gegenstände und Informationen vor unerlaubten Zugriffen geschützt werden. Personen, die keine Berechtigung für den Zugang besitzen, werden durch die Zutrittskontrolle am Zutritt, oder Zugriff gehindert. Der Zugang wird Unberechtigten verweigert.

 

Zwangsöffnung: Öffnung eines Wertbehälters unter Zwang, z.B. im Zusammenhang mit einem Überfall.

 

 

 

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